Doppelte Haushaltsführung: Voraussetzungen und Steuererleichterungen

Die Voraussetzungen doppelter Haushaltsführung

Die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung sind: Ein (a) eigener Hausstand am heimischen Wohnort und (b) eine Zweitwohnung am auswärtigen Beschäftigungsort bzw. Arbeitsort.

Die Voraussetzungen einer doppelter Haushaltsführung sind besonders für Lebenspartner interessant, bei denen ein Partner in bestimmter Entfernung der gemeinsamen Wohnung arbeitet und am Beschäftigungsort eine Unterkunft braucht. Dann ist eine Zweitwohnung aus logistischen Gründen häufig sinnvoll. Mit der doppelten Haushaltsführung springt der Gesetzgeber in die Bresche, um diese Paare finanziell zu entlasten: Dann können die Kosten der Zweitwohnung als sogenannte Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden.

Bestimmte Berufsfelder erfordern darüber hinaus eine bestimmte Toleranz gegenüber Mobilität. Häufige Standortwechsel – mit wechselhaft langen und kurzen Intervallen – führen dazu, dass ein Arbeitnehmer beruflich bedingt an einem entfernten Ort leben muss. Diese Person mietet dann z. B. eine Wohnung auf Zeit, ein sogenanntes Serviced Apartment oder ein Mikroapartment; hier ist der Gesetzgeber weniger streng und erkennt sogar ein einfaches möbliertes Zimmer, ein Hotelzimmer oder eine Gemeinschaftsunterkunft als Zweitwohnung an.

In jedem Fall handelt es sich um einen Zweitwohnsitz, wenn dieser laut BFH an den Ort der Tätigkeitsstätte gekoppelt ist und sich in einiger Entfernung außerhalb des Erstwohnsitzes befindet (in der Regel mindestens eine Stunde Autofahrt). Mit der doppelten Haushaltsführung erfahren Berufstätige dann finanzielle Erleichterungen.

Übrigens: Nicht nur Ehegatten profitieren von der doppelten Haushaltsführung. Unverheiratete Paare haben die Chance, die doppelte Haushaltsführung vom Finanzamt genehmigt zu bekommen. Dafür muss nachgewiesen werden, dass sich der Berufspendler über der Bagatellgrenze hinaus an den Kosten für die Haushaltsführung beteiligt. Dazu zählen Miete, Mietnebenkosten, Kauf von Lebensmittel und sonstige Dinge des täglichen Bedarfs. Laut Finanzamt muss sich der Pendler dann an mindestens 10% der Haushaltskosten beteiligen. Entsprechende Zahlungsbelege sollten daher sorgfältig aufbewahrt werden, um dieses Kostenverhältnis nachweisen zu können.

So sind Erstwohnsitz und Zweitwohnsitz definiert

Kann man eigentlich frei wählen, welche Wohnung als Erst- und welche als Zweitwohnsitz definiert ist? Laut Gesetzgeber ist der Erstwohnsitz immer dort, wo der “Lebensmittelpunkt” der Person liegt. Dieser recht schwammige Begriff fasst im Wesentlichen den Ort zusammen, an dem die sozialen Kontakte, die Eltern, die Familie, der/die Partner*in, sprich: die wichtigsten Bezugspersonen zusammentreffen. Zudem bestimmt der Hauptwohnsitz, an welchem Ort eine Person am “öffentlichen Leben teilnimmt”, also wo man wählen geht und Steuern entrichtet (genau genommen müssen mindestens 10% der Steuern, die auf den Hauptwohnsitz anfallen, selbst bezahlt werden).

Möchte ein Arbeitnehmer einen Zweitwohnsitz im Rahmen der doppelten Haushaltsführung geltend machen, muss er dies in der Steuererklärung mit beruflichen Gründen argumentieren. Außerdem spielt die Entfernung zwischen Arbeitsplatz, Zweitwohnsitz und Hauptwohnsitz eine Rolle: Ein steuerlich absetzbarer Zweitwohnsitz darf nämlich höchstens halb so weit von der Arbeitsstelle entfernt liegen wie der Erstwohnsitz. Die Anmeldung erfolgt dann innerhalb eines zweiwöchigen Zeitraums beim Einwohnermeldeamt. Hier wird eine geringfügige Gebühr fällig.

Welche Kosten des Zweitwohnsitzes können Sie von der Steuer absetzen?

Sie haben Ihren Lebensmittelpunkt an Ihrem Erstwohnsitz und unterhalten aus beruflichen Gründen einen Zweitwohnsitz nahe dem Arbeitsort. Sie wenden die doppelte Haushaltsführung an und möchten steuerlich davon profitieren, indem Sie bestimmte Aufwendungen von der Steuer absetzen und diese in der Steuererklärung beim Finanzamt als Abzug geltend machen. Im Folgenden erklären wir, was für bestimmte Aufwendungen gilt, die im Zuge des Zweitwohnsitzes den Arbeitnehmers entstehen:

  • Unterkunftskosten: Hier sind können Sie maximal 1.000 Euro monatlich steuerlich geltend machen. Zu den Unterkunftskosten zählen neben den Fixkosten der Wohnung wie Miete und Nebenkosten auch kleinere Aufwendungen wie Reinigung, Haushalt, Zweitwohnungssteuer, Kfz-Stellplatz, Möblierung und Garage. Wird der Höchstbetrag von 1.000 Euro in einem Monat nicht aufgebraucht, kann die Differenz auf andere Monate übertragen werden. Allerdings kann die Jahresgrenze in Höhe von 12.000 Euro nicht überschritten werden.
  • Reisekosten/Fahrtkosten. Hier sind diejenigen Kosten absetzbar, die bei der ersten und letzten Fahrt zwischen Erst- und Zweitwohnnung bei Beginn bzw. bei Beendigung der doppelten Haushaltsführung anfallen. Außerdem können die Kosten für eine Heimfahrt pro Woche geltend gemacht werden. Dabei gibt es eine Entfernungspauschale bzw. “Kilometerpauschale” von 0,30 € pro km. Siehe auch das Schreiben vom BMF zum steuerlichen Reisekostenrecht.
  • Telefonkosten: Das ist nur möglich, wenn Sie von der Pauschale für Familienheimfahrten keinen Gebrauch machen. In diesem Fall können Sie die Kosten für Telefonate von der Wohnung aus geltend machen, aber nur für bis zu 15 min. in der Woche.
  • Umzugskosten: Hierzu zählen der logistische Umzug (z.B. per Umzugsservice, Miete eines Umzugswagens, etc.), Kosten, die durch die Wohnungssuche entstanden sind, aber auch Renovierungskosten der Zweitwohnung. In jedem Fall müssen alle Umzugskosten einwandfrei nachzuweisen sein. Auch die Kosten, die bei der Auflösung der Zweitwohnung entstehen, zählen zu den Werbungskosten (§ 9 EStG, Abs. 1 Nr. 5). Im Zuge dessen endet dann auch faktisch die bestehende doppelte Haushaltsführung.
  • Verpflegungspauschale (auch “Verpflegungsmehraufwendungen”): Diese gilt nur für die Dauer der ersten 3 Monate ab Beginn der doppelten Haushaltsführung und gilt für jeden vollen Tag, den Sie fernab vom Hauptwohnsitz am Beschäftigungsort/Zweitwohnsitz verbringen. Die Pauschale ist vom Finanzamt in höhe von 24 Euro am Tag begrenzt, für An- und Abreisetage zum Hausstand gelten 12 Euro.

Sie haben Fragen zur doppelten Haushaltsführung und/oder brauchen Hilfe bei der Steuererklärung? Wir freuen uns auf Ihre unverbindliche Kontaktaufnahme.

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