4. Umzugskosten
Umzugskosten können anlässlich der Begründung, der Beendigung oder des Wechsels einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Als abzugsfähige Werbungskosten kommen in Frage:
- Kosten einer Umzugsfirma
- Transport von Mobiliar und Hausrat mit einem eigenem Pkw mit pauschalen 0,30 € pro gefahrenen Kilometer oder einem tatsächlichen Kilometer-Kostensatz. Bei Nutzung eines eigenen Anhängers können weitere 0,06 € pro gefahrenen Kilometer abgesetzt werden
- Kosten für einen Mietlastkraftwagen
- Kosten für eine Zwischenlagerung des Mobiliars
- Kosten für Umzugskartons und Verpackung
Wichtig: Die Umzugskostenpauschale für sonstige Umzugskosten, das sind derzeit 787,00 € (Stand 2018) für Singles und 1.573,00 € (Stand 2018) für Verheiratete, werden im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung von der Finanzverwaltung nicht anerkannt. Begründung: Diese Pauschalen können nur dann berücksichtigt werden, sofern auch der Lebensmittelpunkt verlagert wird. Voraussetzung für die doppelte Haushaltsführung aber ist gerade, dass der Lebensmittelpunkt eben nicht an den Beschäftigungsort verlegt wird.