B. Abziehbare Werbungskosten

Stören Sie sich nicht am Begriff „Werbungskosten“. Dies ist nur ein steuertechnischer Begriff für „Steuermindernde Ausgaben“.

Folgende Kosten können als abziehbare Werbungskosten berücksichtigt werden:

  • Fahrtkosten (siehe 1.)
  • Verpflegungskosten (siehe 2.)
  • Kosten für die Zweitwohnung (siehe 3.)
  • Umzugskosten (siehe 4.)